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Etwas zum Schmunzeln ...
Definitionen
In unserem Lande gibt es nach Fritjof Haft (Juristische Rhetorik, 3. Auflage 1985, Seite 60) zwei Bevölkerungsgruppen, die ohne Definitionen vollständig hilflos sind: Beamte und Juristen! Die Definition selbst ist die exakte Bestimmung eines Begriffs durch Beschreibung und/oder Erklärung seines Inhalts. Die juristische Definitionsgläubigkeit macht dabei auch vor Alltagsbegriffen nicht halt ... Hier einige Beispiele:
Autofahrer
Autofahrer sind ein Menschenschlag, dem Fehler grundsätzlich nicht passieren, und wenn tatsächlich einmal ein Fehler passiert, dann war man es natürlich nicht selbst, sondern es war grundsätzlich der andere.
AG München, NJW 1987, 1425
Bahnhof
Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Reise
Unter einer Reise versteht man die unterschiedliche Zwecke verfolgende und unter-schiedliche Verkehrsmittel nutzende Fahrt zu einem entfernten Ort einschließlich einer gewissen Dauer des Fortbleiben. Sie umfasst die Zeitspanne vom Aufbruch bis zu Rückkehr oder zum Eintreffen am Ort endgültigen Verbleibens.
OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1404
Sofort
Sofort im Sinne von § 271 Abs. 1 BGB heißt weder „auf der Stelle“ noch „ohne schuldhaftes Zögern“, sondern in nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte objektiv angemessene Zeitspanne.
OLG München, NJW-RR 1992, 818
Schlafanzüge
Schlafanzüge im Sinne der Position 6108 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif sind nicht nur solche Zusammenstellungen von zwei Kleidungsstücken aus Gewirken oder Gestricken, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür verwendet werden.
Europäischer Gerichtshof, EuGHE I 1994, 4027
Schwachsinn
Schwachsinn ist die angeborene Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache.
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch - Jähnke, 11. Aufl. 2003, § 20 Rn. 29